Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz ist Teil des Arbeitsschutzes und bestimmt Arbeits- und Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsregeln. Es ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten und dient der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (93/104/EG und 2003/88/EG). Der Geltungsbereich umfasst Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Zweck des Arbeitszeitgesetzes
Als Teil des Arbeitsschutzes handelt es sich hier um öffentlich-rechtliche Regelungen. Diese dienen vorrangig dem gesundheitlichen Schutz von Beschäftigten. Abweichende Absprachen können daher nur in eng umzogenen Grenzen getroffen werden. Ausnahmen sind für bestimmte Branchen oder situative Umstände vorgesehen. Ein weiterer Zweck ist die immer wichtiger werdende Flexibilität der Arbeitszeiten. Hierfür werden die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen, ohne dass der Gesetzgeber selber spezielle Anforderungen stellt.
Inhalt des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz regelt, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden darf und ab welcher Schwelle eine Pause eingelegt werden muss. Auch die Ruhezeit zwischen Dienstende und dem Beginn des nächsten Arbeitstages ist festgelegt. Für Ruhetage wie Sonntag oder Feiertage gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Bei allen Regelungen kommen aber Ausnahmen in Betracht, die von der Arbeit abhängen. Insbesondere ist das der Fall für essenzielle Jobs. So ist die Polizei auch an Sonntagen tätig und für den Schichtdienst im Krankenhaus gelten spezielle Ruhezeiten, damit der Zeitraum zwischen Schichten kürzer ausfallen kann.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Hält sich ein Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetz, drohen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Regelungen, die dem Gesundheitsschutz dienen, sind zum Teil auch strafbewehrt. Bei vorsätzlicher Gefährdung oder beharrlicher Wiederholung können dann Freiheits- oder Geldstrafen folgen.
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