Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften erlangt haben und diese melden. Solchen Whistleblowern muss es möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen.
Beschäftigungsgeber mit einer Mitarbeiterzahl ab 50 Mitarbeiter oder in besonderen Geschäftszweigen nach § 12 Abs. (3) HinSchG haben zudem die Pflicht, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben (interne Meldestelle).
Achtung Frist: Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
Was muss in Sachen Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt werden?
- Interne Meldekanäle schaffen (>50 Mitarbeiter): Schriftlich, mündlich und persönlich
- Meldekanäle vertraulich gestalten
- Mitarbeiter über Meldekanäle informieren
- Zuständige Mitarbeiter weiterbilden und zertifizieren lassen
- Auf Hinweise antworten
- Hinweisen nachgehen
- Notwendigen Maßnahmen einleiten
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